Unter dem Begriff Domaingrabbing versteht man die Registrierung von Domainnamen, um Gewinne durch Weiterverkauf oder Werbung auf der entsprechende Seite zu generieren. Der Domaingrabber verfolgt nicht die Absicht, Seiten mit eigenen Inhalten zu schaffen. Davon betroffen sind häufig generische Begriffe, die alltägliche Themen behandeln, um mehr Klicks und damit mehr Profit zu generieren. Eine spezielle Form des Domaingrabbings ist das Cybersquatting (zu deutsch: Cyberbesetzung). Hierbei werden gezielt Domains mit Produkt-, Marken- oder Unternehmensnamen erworben und dann teuer zum Verkauf angeboten.
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Erklärung und Hintergrund
Zwei mögliche Ziele, die durch Domaingrabbing erreicht werden sollen, sind der teure Verkauf und eine hohe Klick Popularität. Der Domainname legt dem Besucher und Suchmaschinen nahe, dass ein bestimmtes Thema dort abgehandelt wird, obwohl dies nicht der Fall ist. Dadurch wird Traffic generiert und die Domain eignet sich damit gut für den Verkauf.
Domains werden von verschiedenen Registraren vergeben. Für die Top Level Domain .de ist in Deutschland die DENIC zuständig, welche die Domains verwaltet. Für die Domainanmeldung sind allerdings verschiedene Internet Service Provider zuständig, die eng mit der DENIC zusammenarbeiten. Domains mit anderen Endungen werden von anderen Registraren gehandhabt, wie zum Beispiel das ICANN, welches für die Top Level Domains .com, .info und .org zuständig ist. Genauso wie auch normale Webseitenbetreiber können sich Domaingrabber an diese Stellen wenden und Domains registrieren.
Domaingrabbing war vor allen Dingen in 90ern und frühen 2000ern beliebt, da viele Unternehmen noch keine Online Präsenz besaßen. Domains mit dem Markennamen oder relevanten Begriffen wurden massenweise registriert und dann an die eigentlichen Rechteinhaber verkauft. Auch heute noch ist Domaingrabbing beliebt, wenn es um Expired Domains geht, ungeachtet dessen ob dieses dem Recht entspricht. Außerdem registrieren Webseitenbetreiber viele Domains, die generische Begriffe beinhalten.
Rechtslage
Eine gängige Frage beim Domaingrabbing ist die Rechtslage. Domaingrabbing ist ein gängiger Bestandteil des Domainhandels, welches prinzipiell nicht gesetzwidrig ist. Handelt es sich bei den Domains allerdings um kennzeichenrechtlich geschützte Namen, so kann das ein Verstoß gegen §12 des BGB bedeuten:
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Weiterhin kann argumentiert werden, dass die Registrierung von Domainnamen eines Unternehmens eine Einschränkung des Wettbewerbs mit sich zieht. Dafür muss der Betroffene allerdings vorweisen, dass ihm der Verkauf der Domain angeboten wurde oder dass er durch die Besetzung der Domain im Wettbewerb benachteiligt wird. Dabei reicht schon die Schaltung von Werbung auf der Domain aus. Weiterhin kann vor Gericht argumentiert werden, dass der Betroffene keine Branchengleichheit erhält. Dadurch wird das Wettbewerbsrecht gemäß §§1, 4 Abs.4 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) verletzt:
§1 UWG: Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
§4 Abs. 4 UWG: Unlauter handelt, wer
4. Mitbewerber gezielt behindert.
Die Registrierung einer generischen Domain muss nicht grundsätzlich Domaingrabbing bedeuten. Bei der Differenzierung zwischen legal und illegal ist die Intention hinter dem Erwerb von großer Bedeutung. Wurde eine Domain zum Beispiel registriert, um dein eigentlichen Rechteinhaber an der Nutzung der Domain zu hindern, kann dies als Hinderung am Wettbewerb verstanden werden. Domaingrabbing ist außerdem suspekt, wenn ähnliche Domainnamen registriert wurden und dann auf ein anderes Angebot weiterleiten. Darunter fällt auch das Typosquatting, eine Methode bei der falsch buchstabierte Domainnamen registriert werden. Auch wenn die Domain später zum Verkauf angeboten wird, kann dies ein Indiz dafür sein, dass profitmaximierende Intentionen hinter dem Domaingrabbing stecken.
Urteile und Beispiele
Ein berühmtes Urteil bezüglich Domaingrabbing aus dem Jahre 2005 legte einen Rechtsstreit um den Domainnamen kettenzüge.de bei. In diesem Fall wurde beklagte die betroffene Partei die Registrierung der Domain kettenzüge.de. Der Beklagte erwarb diese im Frühjahr 2005 und bat diese wenig später wieder zum Verkauf an. Die betroffene Partei, ein internationales Unternehmen, welches zu diesem Zeitpunkt unter den Domainamen kettenzuege.de nutzte, entschied sich zur Anklage. Das Landgericht Leipzig wies die Klage allerdings ab, weil sie keine Blockade der Wettbewerbsfähigkeit feststellen konnte. Das Leipziger Urteil wurde später auch vom Oberlandesgericht Dresden bestätigt. Dadurch wurde die allgemeine Streitfrage geklärt, ob Domaingrabbing grundsätzlich illegal ist.
Allerdings werden nicht alle Domaingrabbing Streitfälle gerichtlich geklärt. Grund dafür sind die langen Bearbeitungszeiten von Rechtsstreits. Als Apple zum Beispiel im Jahre 2002 die Domainverlängerung von apple.com verpasste, wurde die Domain von einer Privatperson registriert. Da ein Verfahren allerdings Monate gedauert hätte, wurde der Streitfall außergerichtlich beigelegt. Auch andere große Domains wie Google und eBay waren schon von Domaingrabbing betroffen.
Signifikanz für das Online Marketing
Domaingrabbing spielt für Agenturen und die Suchmaschinenoptimierung schon lange keine so große Rolle mehr wie an den Anfangszeiten des Internets. Das automatisierte Erstellen von Inhalten und Werbelinks auf den registrierten Domains kann von Google als Spam eingestuft werden. Weiterhin läuft man Gefahr, in rechtliche Schwierigkeiten zu geraten. Wann genau die Registrierung einer Domain allerdings als rechtswidrig gilt, wird von Gerichten geklärt. Prinzipiell gilt aber, dass Domaingrabbing erlaubt ist, solange die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Um Domaingrabbing zu vermeiden, ist es für Webseitenbetreiber wichtig, ihre Domain regelmäßig zu verlängern, um somit Domaingrabbern keine Chance zu geben.